WDVS – Wärmedämmverbund-System
In Zeiten von Energiepass und Energie- einsparverordnung (EnEV) ist die Wärmedämmung das zentrale Element einer energieeffizienten Gebäudesanierung, da ein Großteil der Heizenergie durch eine schlechte Wärmedämmung verlorengeht.
Bei Renovierungen und Sanierungen von Altbauten ist man an den Bestand gebunden. Daher ist es nur möglich über ein Wärmedämmverbundsystem den geforderten U-Wert der Fassade zu erhalten.
Baustoffe
Das wesentliche Kriterium zur Bewertung eines Dämmstoffs ist der Wärmeleitkoeffizient (U-Wert). Weitere Eigenschaften sind auch Entzündbarkeit, Schalldichte, Wärmespeicher-Fähigkeit, Schadstoffgehalt, Diffusionsfähigkeit, Deponie-Fähigkeit, Alterungsbeständigkeit.
Dämmstoffarten
Man unterscheidet in anorganische und organische Dämmstoffe, die organischen werden noch in natürliche und synthetische unterteilt.
Organische Dämmstoffe
Sie bestehen aus komplizierten Kohlenstoffverbindungen, die auch in lebenden Organismen vorkommen. Man unterscheidet hier in synthetische und aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen hergestellte (ökologische) Dämmstoffe.
Synthetisch:
- Polystyrol-Hartschaum (PS)
- Polystyrolpartikel-Schaum (EPS)
- Polystyrolextruder- Schaum (XPS)
- Polyurethan-Hartschaum (PUR)
- Vakuumdämmplatten (VIP)
Natürlich:
- Holzfaser
- Kork
- Hanf
- Schilf
- Gras
Anorganische Dämmstoffe
Sie bestehen Nicht-Kohlenstoffverbindungen und sind rein mineralisch.
- Mineralwolle (Stein- und Glaswolle)
- Mineralschaum (Kalziumsilikat-Hydrate)
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Änderungen der Energieeinsparverordnung durch die EnEV 2009
Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt.
Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 tritt die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft.
Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
- Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
- Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
- Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).
- Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
- Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
- Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.
- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
- Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
- Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand – so genannte Unternehmererklärungen – eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die verschärfte EnEV 2009 fordert Energieausweise als energiesparrechtliche Nachweise für Neubauten und ggf. bei umfangreichen Modernisierungen im Bestand. Potentielle Käufer und Neumieter im Bestand dürfen die Energieausweise ansehen. Eigentümer von großen, vielbesuchten öffentlichen Dienstleistungsgebäuden müssen einen Energieausweis aushängen.
Welche Gebäude betrifft sie?
- Neue Wohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen,
- Neue Nichtwohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser, Kühlen, Beleuchten,
- Baubestand bei bestimmten baulichen Änderungen, Sanierungspflichten, sowie Verkauf und Neuvermietung,
- Große, vielbesuchte öffentliche Dienstleistungsbauten.
Welche Energie-Nachweise fordert sie?
- Energieausweis für neu geplante Gebäude,
- Energieausweis für wesentlich geänderten Baubestand,
- Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile bei bestimmten Änderungen im Baubestand,
- Energieausweis auf der Grundlage des Bedarfs oder des Verbrauchs bei Verkauf und Neuvermietung im Bestand,
- Energieausweise als öffentlicher Aushang.
Wie lange gelten diese Energie-Nachweise?
Die energiesparrechtliche Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Die Energieausweise im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum.
Wer stellt diese Energie-Nachweise aus?
- Energieausweise für Neubau und Änderungen im Bestand: Die Bundesländer regeln selbst wer sie ausstellt.
- Energieausweise im Bestand bei Verkauf oder Neuvermietung sowie als Aushang: Die EnEV regelt bundesweit wer sie ausstellt für den Wohn- und Nichtwohnbestand:
- Qualifizierte Architekten, Ingenieure, Planer,
- Qualifizierte Energieberater und Handwerker.
Wärmedurchgangskoeffizient und Wärmeleitfähigkeit
Wärmedurchgangskoeffizient U-Wert
Die Wärme wandert immer von der warmen zur kalten Seite, also im Haus im Winter von innen nach außen. Diesen Wärmedurchgang kann man für jedes Bauteil bestimmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) gibt an, wie viel Energie in Watt pro Quadratmeter Bauteilfläche (bei einem Grad Temperaturdifferenz zwischen drinnen und draußen) entweichen kann.
Je kleiner der U-Wert, desto besser ist die Dämmwirkung.
Wärmeleitfähigkeit λ
Die Wärmeleitfähigkeit, ausgedrückt in Lambda (λ), beschreibt – im Gegensatz zum U-Wert – die Eigenschaft eines Baustoffs. Der Wert gibt die Wärmeleistung (W) an, welche im Beharrungszustand durch 1 m2 Fläche und eine 1 m dicke Schicht bei einer Temperaturdifferenz von 1 Kelvin übertragen wird. Je kleiner der λ-Wert, umso effektiver der Dämmstoff. Die Wärmeleitfähigkeit der gebräuchlichsten Dämmstoffe liegt zwischen 0,030 und 0,041 W/mK.
Förderung Wärmedämmung
Der wesentlichste Bestandteil zur Senkung des Energiebedarfs eines Gebäudes ist die Dämmung der Außenhülle. Die staatliche KfW-Bank fördert nachträgliche Dämmmaßnahmen in ihrem Programm Energieeffizient Sanieren. Gefördert werden Gebäude (keine Ferienhäuser) mit Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 1. Januar 1995.
Für die Wärmedämmung gibt es Förderung. Wird die Maßnahme kombiniert, z.B. mit dem Einbau einer neuen Heizung, fördert die KfW auch noch die Kosten für eine professionelle Baubegleitung.
Wo dürfen Sie wärmedämmen?
Außenwände, Dach, oberste Geschossdecke, Flachdach, Kellerdecke zum kalten Keller, erdberührte Wand- oder Bodenflächen beheizter Räume, Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Austausch von Glasbausteinen gegen Mauerwerk.
Der Austausch von Fenstern und Balkon-, Terrassen- und Haustüren wird ebenfalls gefördert. Im Zuge eines Dachgeschossausbaus oder dem Rückbau von Glasbausteinen finanziert die KfW auch neue Fenster.